BAG - Beschluss vom 18.05.2010
3 AZB 9/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 329 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 2748
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ta 518/09
ArbG Bielefeld, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 919/09

Nicht unterschriebener Gerichtsbeschluss als Scheinbeschluss; Kriterien für die Anwaltsbeiordnung für den Gegner eines Prozesskostenhilfeberechtigten aus Gründen der Waffengleichheit

BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 3 AZB 9/10

DRsp Nr. 2010/12418

Nicht unterschriebener Gerichtsbeschluss als Scheinbeschluss; Kriterien für die Anwaltsbeiordnung für den Gegner eines Prozesskostenhilfeberechtigten aus Gründen der Waffengleichheit

Orientierungssätze: 1. Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein "Scheinbeschluss" vor. 2. Mit Wirkung für die Zukunft kann die fehlende Unterschrift ersetzt werden. Das kann dadurch geschehen, dass in einer unterzeichneten Nichtabhilfeentscheidung nach sofortiger Beschwerde der Ursprungsbeschluss inhaltlich in Bezug genommen wird. Darin liegt zugleich ein wirksames Abhilfeverfahren, so dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht unbedenklich möglich ist. 3. Das Gesetz sieht dann, wenn der Gegner eines Prozesskostenhilfeberechtigten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, eine Anwaltsbeiordnung vor, wenn dies "erforderlich erscheint". Bei der Ausfüllung dieses Begriffes ist zu beachten: a) Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt hätte.