LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2013
7 Sa 450/13
Normen:
Richtlinie 1999/70/EG; AGG § 7 Abs. 2 ; AGG § 3 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5638/10

Nicht vorhersehbarer VertretungsbedarfSonderurlaub und ErziehungsurlaubVertretungsbefristung von neun Jahren18 Befristungen und Rechtsmissbräuchkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 450/13

DRsp Nr. 2013/23265

Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf Sonderurlaub und ErziehungsurlaubVertretungsbefristung von neun Jahren18 Befristungen und Rechtsmissbräuchkeit

Entsteht in jedem Schuljahr in unterschiedlichen Dienststellen in nicht vorhersehbarem und planbarem Umfang Vertretungsbedarf aufgrund von nicht vorhersehbarem Sonderurlaub, Erziehungsurlaub usw. für Lehrkräfte mit zudem unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlicher Stundenhöhe, ist eine Vertretungsbefristung über einen Zeitraum von knapp neun Jahren und 18 Befristungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht rechtsmissbräuchlich.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2010, 4 Ca 5638/10, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Richtlinie 1999/70/EG; AGG § 7 Abs. 2 ; AGG § 3 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. a) b) c) d) c)