LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.10.2023
8 Sa 181/23
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 44/22

Nicht zu ersetzender Nachteil als Verfügungsgrund im einstweiligen RechtsschutzWeiterbeschäftigung trotz Auflösungsantrag des Arbeitgebers kein nicht zu ersetzender Nachteil i.S.d. §§ 719 Abs. 1 und 707 Abs. 1 ZPO

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 181/23

DRsp Nr. 2023/16444

Nicht zu ersetzender Nachteil als Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz Weiterbeschäftigung trotz Auflösungsantrag des Arbeitgebers kein nicht zu ersetzender Nachteil i.S.d. §§ 719 Abs. 1 und 707 Abs. 1 ZPO

Der bloße Umstand eines im Berufungsverfahren vom Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrags rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, die Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel einzustellen.

Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist mehr als ein lediglich schwer zu ersetzender Nachteil und nur dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde, ein solcher also bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht mehr rückgängig gemacht oder durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19. Juni 2023, Az. 5 Ca 44/22, hinsichtlich Ziffer 3 (Weiterbeschäftigungsanspruch) bis zum Erlass des Urteils in der Berufungsinstanz einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.