BVerfG - Beschluß vom 26.10.1976
1 BvR 252/73
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 § 291 ; BVerfGG § 93a Abs. 4 ; RVO § 545 Abs. 1 § 625 Abs. 1 § 751 Abs. 2 ; SGB I § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 43, 53
ZfSH 1977, 121
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.05.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1/69

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels eines schweren und unabwendbaren Nachteils

BVerfG, Beschluß vom 26.10.1976 - Aktenzeichen 1 BvR 252/73

DRsp Nr. 1996/6867

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels eines schweren und unabwendbaren Nachteils

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn weder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist noch dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 § 291 ; BVerfGG § 93a Abs. 4 ; RVO § 545 Abs. 1 § 625 Abs. 1 § 751 Abs. 2 ; SGB I § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg, durch das dem Beschwerdeführer Anspruch auf Zinsen für eine nachträglich geleistete Zahlung einer Unfallversicherungsrente versagt worden ist.