Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach §
Die beschwerdeführende Person macht im fachgerichtlichen Verfahren Versorgungsansprüche auf der Grundlage des
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts wendet, ist diese Entscheidung durch die nachfolgende erneute Sachentscheidung des Landessozialgerichts prozessual überholt, so dass es bei fehlender Darlegung einer fortbestehenden eigenständigen Beschwer bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BVerfGK 7, 312 <316>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 -
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