BVerfG - Beschluss vom 12.05.2023
1 BvR 886/22
Normen:
OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde über die Versagung von Versorgungsansprüchen auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes

BVerfG, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 886/22

DRsp Nr. 2023/14493

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde über die Versagung von Versorgungsansprüchen auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist.

Die beschwerdeführende Person macht im fachgerichtlichen Verfahren Versorgungsansprüche auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) insbesondere wegen einer im Jahr 1977 im Alter von fünf Jahren durchgeführten Klitoridektomie geltend.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts wendet, ist diese Entscheidung durch die nachfolgende erneute Sachentscheidung des Landessozialgerichts prozessual überholt, so dass es bei fehlender Darlegung einer fortbestehenden eigenständigen Beschwer bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BVerfGK 7, 312 <316>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2134/19 -, Rn. 1).