BAG - Urteil vom 20.04.2010
3 AZR 370/08
Normen:
EG Art. 141 (nunmehr: Art. 157 AEUV); GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6; ArbPlSchG § 14a; BEEG § 15; Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Satzung in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung) § 24; Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV vom 28. Februar 1997);
Fundstellen:
AuR 2010, 443
BAGE 134, 71
DB 2010, 2734
MDR 2011, 173
NZA 2010, 1188
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 469/07
ArbG Kiel, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 921 d/07

Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten [Erziehungsurlaubszeiten] bei der betrieblichen Altersversorgung; Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

BAG, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 370/08

DRsp Nr. 2010/15809

Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten [Erziehungsurlaubszeiten] bei der betrieblichen Altersversorgung; Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

1. Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. 2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten bei der Anwartschaftsberechnung folgt auch nicht aus sekundärem europäischem Gemeinschaftsrecht oder einfachem nationalen Gesetzesrecht. Orientierungssätze: 1. Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (Leitsatz 1).