BSG - Beschluss vom 28.08.2018
B 8 SO 13/18 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 3/17
SG Mainz, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 8/08

Nichtbestellung eines besonderen VertretersFeststehende ProzessunfähigkeitAusnahme von der Vertreterbestellung nur bei offensichtlich haltlosen Klagebegehren

BSG, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 13/18 B

DRsp Nr. 2018/17690

Nichtbestellung eines besonderen Vertreters Feststehende Prozessunfähigkeit Ausnahme von der Vertreterbestellung nur bei offensichtlich haltlosen Klagebegehren

1. Bei feststehender Prozessunfähigkeit muss der Prozess grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist.2. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Klagebegehren eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist.3. Absurde Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder offensichtlich unschlüssiges Vorbringen erfüllen das Merkmal der "offensichtlichen Haltlosigkeit".

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe:

I