BAG - Beschluss vom 14.12.2023
6 AZR 157/22 (B)
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 236/2024
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 656/20
LAG Hamburg, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 16/21

Nichtigkeit einer betriebsbedingten Kündigung mangels Erstattung der erforderlichen Massenentlassungsanzeige

BAG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 157/22 (B)

DRsp Nr. 2024/3459

Nichtigkeit einer betriebsbedingten Kündigung mangels Erstattung der erforderlichen Massenentlassungsanzeige

Der Sechste Senat beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben. Die hierin liegende entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11 - BAGE 144, 47) erfordert die Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.

Tenor

I. An den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG folgende Anfrage gerichtet:

Wird an der seit dem Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11 -) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt?

II. Das Verfahren wird ausgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A. Sachverhalt

1. 2.