BAG - Urteil vom 22.11.2012
2 AZR 371/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 562/10
ArbG Berlin, vom 18.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 5785/09

Unwirksamkeit einer Kündigung; fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

BAG, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 371/11

DRsp Nr. 2013/5836

Unwirksamkeit einer Kündigung; fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Eine Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die - nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche - Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2010 - 9 Sa 562/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. November 2009 - 37 Ca 5785/09 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Dezember 2008 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3; BGB § 134;

Tatbestand.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.