LAG Hamm - Beschluss vom 25.04.2023
7 TaBV 169/22
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; WO BetrVG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 49/22

Nichtigkeit einer BetriebsratswahlAnfechtbarkeit einer BetriebsratswahlPrüfung der Vorschlagslisten durch den den Wahlvorstand

LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 7 TaBV 169/22

DRsp Nr. 2023/8051

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl Prüfung der Vorschlagslisten durch den den Wahlvorstand

1. Wahlnichtigkeit kann nur gegeben sein, wenn ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl vorliegt, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann die Nichtigkeit der Wahl nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. 2. Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn gegen einzelne Wahlvorschriften verstoßen wurde oder der Wahlvorstand gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt. Dabei muss der Fehler das Wahlergebnis zumindest theoretisch beeinflussen oder verändern können. 3. Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten zu prüfen. Hat er aufgrund der äußeren Gestaltung einer Liste und der dazugehörigen Liste der Stützunterschriften Zweifel daran, ob die Wahlvorschlagsliste vollständig war, als die Stützunterschriften eingeholt worden sind, kann er die Liste beanstanden. Unterlässt er dies oder beachtet er nicht die Frist des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG, liegt ein Pflichtenverstoß vor, der zur Anfechtung der Wahl, nicht aber zur Nichtigkeit führen kann.

Tenor

1. 2.