SchlHOLG - Beschluss vom 21.09.2018
7 U 47/18
Normen:
SchwarzArbG § 634 Nr. 2; SchwarzArbG § 637 Abs. 3 BGB134 BGB). § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 91/17

Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbGAusschluss von Zahlungsansprüchen und MängelansprüchenDeutliche Unterschreitung des in der maßgeblichen Branche üblichen Stundensatzes

SchlHOLG, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 7 U 47/18

DRsp Nr. 2019/17259

Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG Ausschluss von Zahlungsansprüchen und Mängelansprüchen Deutliche Unterschreitung des in der maßgeblichen Branche üblichen Stundensatzes

1. Ein beidseitiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG schließt nicht nur Zahlungsansprüche des Unternehmers gegen den Besteller, sondern auch Mängelansprüche grundsätzlich aus.2. Er gibt mehrere Indizien für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede: - Die Geschäftsbeziehung hat im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich ihren Ursprung.- Arbeiten erheblichen Umfangs (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) werden ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet.- Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung.- Der beabsichtigten Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zugrunde, der deutlich unter den Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich ist.- fehlende oder verspätete Schlussrechnung- fehlende Abschlagsrechnungen mit MWSt-Ausweis3. Die Anforderung von Zahlungen per SMS ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht einer Quittung gleichzustellen.4. Ein Stundensatz von 20 € pro Arbeitsstunde für Malerarbeiten deutet auf eine Schwarzgeldabrede hin. Orientierungssätze: Indizien für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede

Tenor