BGH - Urteil vom 16.03.2017
VII ZR 197/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 817 S. 2 Hs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 897
BFH/NV 2017, 1007
BGHZ 214, 228
BauR 2017, 1199
DB 2017, 1018
MDR 2017, 564
MDR 2017, 7
NJW 2017, 8
NZBau 2017, 350
NZBau 2017, 7
NZM 2017, 381
ZIP 2017, 1119
ZfBR 2017, 453
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 1354/14
OLG Bamberg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 63/15

Nichtigkeit von auf Schwarzarbeit gerichteter Werkverträge; Einigung auf Schwarzarbeit durch die Vertragsparteien nach Vertragsschluss und noch vor Durchführung der Arbeiten; Nachträgliche Abänderung eines Werkvertrages; Rückerstattung geleisteten Werklohns

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen VII ZR 197/16

DRsp Nr. 2017/4659

Nichtigkeit von auf "Schwarzarbeit" gerichteter Werkverträge; Einigung auf "Schwarzarbeit" durch die Vertragsparteien nach Vertragsschluss und noch vor Durchführung der Arbeiten; Nachträgliche Abänderung eines Werkvertrages; Rückerstattung geleisteten Werklohns

SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 817 S. 2 Hs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus eigenem und von seiner Ehefrau, der Zeugin P., - beide Rechtsanwälte - abgetretenem Recht Rückerstattung geleisteten Werklohns für die Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus.