BGH - Urteil vom 23.09.1982
VII ZR 183/80
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHZ 85, 39
NJW 1983, 109
NJW 1983, 119
ZfBR 1986, 228
ZfBR 1987, 28

Nichtigkeit von gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßenen Verträgen

BGH, Urteil vom 23.09.1982 - Aktenzeichen VII ZR 183/80

DRsp Nr. 1996/14286

Nichtigkeit von gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßenen Verträgen

Verträge, durch die beide Vertragspartner gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, sind gem. § 134 BGB nichtig.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

So auch: OLG Düsseldorf, BauR 1987, 562; OLG Köln, NJW-RR 1990, 251, 252.

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1, 2 SchwArbGG: OLG Düsseldorf, DRsp I (138) 667, 1 = BauR 1993, 487.

Vorstehendes gilt auch für einen Baubetreuungsvertrag, aufgrund dessen der Baubetreuer vereinbarungsgemäß im Namen des Bauherrn Verträge mit Schwarzarbeitern abschließt. Damit ist auch die in einem derartigen Vertrag enthaltene Festpreisklausel nichtig, wonach der Baubetreuer dem Bauherrn dafür einzustehen hat, daß die Baukosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Der BGH meint, der Baubetreuer könne die Nichtigkeit dieser Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht geltend machen, wenn das Haus errichtet und der Bauherr die Lieferanten und Bauunternehmer bezahlt habe (BGH, aaO., siehe dazu Tiedtke, NJW 1983, 713, 715 sowie Ingenstau/ Korbion, § 4/B Rdn. 39).