BAG - Beschluß vom 11.01.1995
4 As 24/94
Normen:
ArbGG § 79 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 236 Abs. 1, 2, § 234 Abs. 1, § 212a;
Fundstellen:
BB 1995, 576
NJW 1995, 2125
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 572/93
ArbG Mainz, vom 17.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2000/92

Nichtigkeitsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BAG, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 4 As 24/94

DRsp Nr. 1995/4458

Nichtigkeitsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

»1. Gegen einen Beschluß des Bundesarbeitsgerichts, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wird, findet entsprechend § 79 ArbGG, §§ 578 ff. ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens statt. Zu entscheiden ist in diesem Fall aufgrund eines Antrages durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann; eine Nichtigkeitsklage ist in einen solchen Antrag umzudeuten (Bestätigung von BAGE 66, 140 = AP Nr. 2 zu § 579 ZPO). 2. Bei einer Zustellung des Berufungsurteils nach § 212 a ZPO weist der Eingangsstempel der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nicht den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils aus, so daß er nicht die Feststellung der Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht und die Kenntnis des Gerichts davon keinen Anlaß für einen Hinweis an den Beschwerdeführer auf eine Fristversäumnis sein kann.