LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.10.1995
7 Ta 239/95
Normen:
ZPO § 216 ;

Nichtterminierung wegen Überlastung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 239/95

DRsp Nr. 2002/2598

Nichtterminierung wegen Überlastung

»Der Umstand, dass eine Kammer des Arbeitsgerichts nicht mit einem ordentlichen Vorsitzenden besetzt ist, rechtfertigt es nicht, von der Terminierung einer Sache abzusehen.«

Normenkette:

ZPO § 216 ;

Gründe:

A.

Den Gegenstand der Klage bilden Gehalts- und Provisionsansprüche des Klägers aus dem am 31.10.1993 beendeten Arbeitsverhältnis (nach teilweiser Reduzierung der Klageforderung) in Höhe von 186.877,56 DM netto nebst Zinsen. Die - ... Kammer des Arbeitsgerichts ---, in deren Zuständigkeit der Rechtsstreit fällt, ist seit dem 01.05.1995 ohne ordentlichen Vorsitzenden. Der Vorsitz wird seit dem wöchentlich wechselnd von den Vorsitzenden der übrigen Kammern vertretungsweise wahrgenommen. Mit Beschluss vom 30.05.1995 hob die seinerzeitige stellvertretende Vorsitzende der - ... Kammer einen vor dem 01.05.1995 in dieser Sache bereits angesetzten Kammertermin auf. Der Beschluss wird wie folgt begründet: