BAG - Beschluss vom 07.07.1954
1 ABB 6/54
Normen:
BVG § 24 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/53

Nichtwählbarkeit eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluss vom 07.07.1954 - Aktenzeichen 1 ABB 6/54

DRsp Nr. 2007/23198

Nichtwählbarkeit eines Betriebsratsmitglieds

»1. Der Antrag auf Feststellung, dass ein Betriebsratsmitglied nicht wählbar war, richtet sich nicht gegen den Wahlvorstand. Dieser ist im Beschlussverfahren über den Antrag nicht Beteiligter. 2. Ein in der Vergangenheit liegender Umstand, der die Wahl eines Betriebsratsmitglieds mit den Mangel der Nichtwählbarkeit behaftet erscheinen lässt, kann zwar noch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist zu einer das Betriebsratsamt beendenden Feststellung der Nichtwählbarkeit führen. Dies kann aber nur gelten, wenn dieser Mangel fortwirkt, auch zur Zeit der Feststellung noch gegeben ist.«

Normenkette:

BVG § 24 ;

Gründe:

Im Betrieb der Rechtsbeschwerdeführerin fand am 07. April 1953 eine Betriebsratswahl statt. Der Angestellte B., der dem Betrieb der Rechtsbeschwerdeführerin seit den 16. August 1952, also zur Zeit der Wahl noch kein Jahr, angehörte, wurde als Betriebsobmann (Ein-Mann-Betriebsrat) gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 08. April 1953 bekannt gemacht. Einen Tag später stellte sich B. bei der Rechtsbeschwerdeführerin als Betriebsobmann vor.