BSG - Beschluss vom 23.11.2023
B 9 V 8/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 13/15
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VG 7/17

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen schwerer sexueller Misshandlungen in einem katholischen Kinderheim

BSG, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen B 9 V 8/23 B

DRsp Nr. 2024/27

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen schwerer sexueller Misshandlungen in einem katholischen Kinderheim

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen schwerer, auch sexueller Misshandlungen in einem katholischen Kinderheim in den Jahren 1965 und 1966.

Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm das SG verneint, weil ihm in Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der im Verfahren eingeholten aussagepsychologischen Gutachten und Stellungnahmen, die von der Klägerin beschriebenen Gewalt- und Missbrauchsszenen nicht glaubhaft erschienen (Urteil vom 8.3.2023).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel und meint, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II