BAG - Beschluss vom 18.03.2010
2 AZN 889/09
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 1132
NZA 2010, 838
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1768/08
ArbG Bochum, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1365/08

Nichtzulassungsbeschwerde; Alternativbegründung in Berufungsurteil

BAG, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 2 AZN 889/09

DRsp Nr. 2010/7034

Nichtzulassungsbeschwerde; Alternativbegründung in Berufungsurteil

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Juni 2009 - 11 Sa 1768/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Zulassungsgrund einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG) liegt nicht vor.

a) Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag der Beklagten zum Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses vom 17. März 2008 im streitigen Urteilstatbestand (S. 7 des Berufungsurteils) aufgeführt. Das spricht gegen ein Übergehen des unter I 1 der Beschwerdebegründung (S. 2, 3) angeführten Bestreitens des Klägers. Soweit das Landesarbeitsgericht hierauf in den Entscheidungsgründen nicht nochmals eingegangen ist, lag dies erkennbar daran, dass es diesen Gesichtspunkt wegen der für erwiesen erachteten Durchführung der im "Teil-Interessenausgleich" vom 13. März 2008 vorgesehenen Maßnahmen nicht für entscheidungserheblich erachtet hat.