I. Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG begründet.
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