BAG - Beschluß vom 15.12.2005
2 AZN 939/05
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 730
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 58/05

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung

BAG, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 2 AZN 939/05

DRsp Nr. 2007/6375

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG begründet.