BVerwG - Beschluss vom 13.02.2020
5 PB 15.19
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2; ArbGG § 92a S. 2; HmbPersVG § 80 Abs. 6; HmbPersVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 99/19

Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung als Aushilfskraft wegen Mehrbelastung der Stammbelegschaft

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 5 PB 15.19

DRsp Nr. 2020/5702

Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung als Aushilfskraft wegen Mehrbelastung der Stammbelegschaft

1. Es ist geklärt, dass der Einwand, die befristete Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung einer Aushilfskraft (als 'Sitzwache') stelle eine Mehrbelastung für die ständig beschäftigten Arbeitnehmer dar, nur dann hinreichend konkret bezogen ist auf die beantragte Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 6 S. 6 HmbPersVG, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der konkret beabsichtigten Einstellung der Einarbeitungsaufwand geringer ausfällt als in anderen Einstellungsfällen oder sogar vollständig entfällt.2. Worauf sich eine Willenserklärung bezieht, wie sie also zu verstehen ist, ist eine Frage ihrer Auslegung im konkreten Einzelfall, die sich einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung entzieht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2; ArbGG § 92a S. 2; HmbPersVG § 80 Abs. 6; HmbPersVG § 99 Abs. 2;

Gründe