BVerwG - Beschluss vom 13.02.2020
5 PB 27.19
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2; ArbGG § 92a S. 2; HmbPersVG § 80 Abs. 6; HmbPersVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 115/19

Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung als Aushilfskraft wegen Mehrbelastung der Stammbelegschaft

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 5 PB 27.19

DRsp Nr. 2020/5703

Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung als Aushilfskraft wegen Mehrbelastung der Stammbelegschaft

Es ist geklärt, dass der Einwand, die befristete Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung einer Aushilfskraft - hier als "Sitzwache" - stelle eine Mehrbelastung für die ständig beschäftigten Arbeitnehmer dar, nur dann hinreichend konkret auf die beantragte Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 6 S. 6 HmbPersVG bezogen ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der konkret beabsichtigten Einstellung der Einarbeitungsaufwand geringer ausfällt als in anderen Einstellungsfällen oder sogar vollständig entfällt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2019 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2; ArbGG § 92a S. 2; HmbPersVG § 80 Abs. 6; HmbPersVG § 99 Abs. 2;

Gründe