BVerwG - Beschluss vom 13.02.2020
5 PB 11.19
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 4 und S. 6; HmbPersVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2; ArbGG § 92a S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 95/19

Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren; Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit; Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen im Personalvertretungsrecht; Notwendigkeit zur Einarbeitung und zum Anlernen als Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mehrbelastungseinwandes; Voraussetzungen einer durch Einarbeitungsaufwand bedingten Mehrbelastung; Eingruppierung von Aushilfskräften

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 5 PB 11.19

DRsp Nr. 2020/5834

Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren; Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit; Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen im Personalvertretungsrecht; Notwendigkeit zur Einarbeitung und zum "Anlernen" als Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mehrbelastungseinwandes; Voraussetzungen einer durch Einarbeitungsaufwand bedingten Mehrbelastung; Eingruppierung von Aushilfskräften

1. Es ist geklärt, dass der Einwand, die befristete Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung einer Aushilfskraft (als 'Sitzwache') stelle eine Mehrbelastung für die ständig beschäftigten Arbeitnehmer dar, nur dann hinreichend konkret bezogen ist auf die beantragte Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 6 S. 6 HmbPersVG, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der konkret beabsichtigten Einstellung der Einarbeitungsaufwand geringer ausfällt als in anderen Einstellungsfällen oder sogar vollständig entfällt.2. Worauf sich eine Willenserklärung bezieht, wie sie also zu verstehen ist, ist eine Frage ihrer Auslegung im konkreten Einzelfall, die sich einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung entzieht.

Tenor