BVerwG - Beschluss vom 13.02.2020
5 PB 18.19
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 4; HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 6; HmbPersVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2; ArbGG § 92a S. 2;

Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren; Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit; Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen im Personalvertretungsrecht; Notwendigkeit zur Einarbeitung und zum Anlernen als Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mehrbelastungseinwandes; Voraussetzungen einer durch Einarbeitungsaufwand bedingten Mehrbelastung; Eingruppierung von Aushilfskräften

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 5 PB 18.19

DRsp Nr. 2020/5835

Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren; Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit; Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen im Personalvertretungsrecht; Notwendigkeit zur Einarbeitung und zum "Anlernen" als Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mehrbelastungseinwandes; Voraussetzungen einer durch Einarbeitungsaufwand bedingten Mehrbelastung; Eingruppierung von Aushilfskräften

Es ist geklärt, dass der Einwand, die befristete Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung einer Aushilfskraft - hier als "Sitzwache" - stelle eine Mehrbelastung für die ständig beschäftigten Arbeitnehmer dar, nur dann hinreichend konkret auf die beantragte Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 6 S. 6 HmbPersVG bezogen ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der konkret beabsichtigten Einstellung der Einarbeitungsaufwand geringer ausfällt als in anderen Einstellungsfällen oder sogar vollständig entfällt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019 wird verworfen.

Normenkette:

HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 4; HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 6; HmbPersVG § 99 Abs. 2;