BAG - Beschluss vom 17.03.2010
5 AZN 1042/09
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; DRiG § 45 Abs. 2; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
BAGE 133, 330
DB 2010, 964
EBE/BAG 2010, 80
NJW 2011, 956
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 225/09
ArbG Kassel, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 330/08

Nichtzulassungsbeschwerde; vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Vereidigung der ehrenamtlichen Richter

BAG, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 5 AZN 1042/09

DRsp Nr. 2010/7033

Nichtzulassungsbeschwerde; vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Vereidigung der ehrenamtlichen Richter

Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 547 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter noch vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden ist.

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2009 - 5 Sa 225/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.800,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; DRiG § 45 Abs. 2; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor.