BAG - Urteil vom 10.12.1997
4 AZN 737/97
Normen:
ArbGG (1979) § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 72a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 72a ArbGG 1979
BB 1998, 380
DB 1998, 1724
DRsp VI(646)167e-f
NZA 1998, 500
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 11.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 371/95
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 11. März 1997 - 16 Sa 24/96 -,

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundsatz und Divergenz

BAG, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 4 AZN 737/97

DRsp Nr. 1998/1944

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundsatz und Divergenz

»1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, in der die Fehlerhaftigkeit der Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts damit begründet wird, dieses habe bei seiner Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs die diesbezügliche umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht berücksichtigt, ist im allgemeinen unzulässig; denn in einem solchen Fall ist die Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Läßt das Landesarbeitsgericht bei der Anwendung eines tariflichen Rechtsbegriffs einen Gesichtspunkt unerwähnt, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei zu beachten ist, kann dann nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf einen divergierenden Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts geschlossen werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Begründung ausdrücklich den zutreffenden Rechtssatz vorangestellt hat (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG, z. B. BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz).«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 72a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.