BSG - Beschluss vom 03.08.2017
B 14 AS 58/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 723/16
SG Aachen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 535/14

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungFormgerechte Darlegung einer DivergenzEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 58/17 B

DRsp Nr. 2017/14387

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Formgerechte Darlegung einer Divergenz Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., D., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: