Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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