LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2016
L 7 AS 723/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 535/14

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungAngemessenheit von MietaufwendungenAnwendung der ProdukttheorieAngemessener Quadratmeterpreis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 723/16

DRsp Nr. 2017/2390

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheit von Mietaufwendungen Anwendung der Produkttheorie Angemessener Quadratmeterpreis

1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind; dabei ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. 2. Sodann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist; zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. 3. In Anwendung der sog. Produkttheorie müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt. 4. Bei der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen.