BSG - Beschluss vom 03.07.2017
B 14 AS 15/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 993/16
SG Duisburg, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 617/10

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageSubstanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 15/17 B

DRsp Nr. 2017/13809

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen der Revisionszulassung prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird; daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 4. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfragen im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.