LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2016
L 2 AS 993/16
Normen:
ALG -II-VO § 3 ; Alg-II-VO § 5; SGB II § 11;

SGB-II-LeistungenEinkünfte aus selbständiger TätigkeitKein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus zwei GewerbebetriebenBetriebsbezogene Betrachtung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 993/16

DRsp Nr. 2017/11219

SGB-II -Leistungen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Kein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus zwei Gewerbebetrieben Betriebsbezogene Betrachtung

1. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, erfolgt im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben. 2. Nach § 3 Alg II-V ist nur der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip längeren Zeitraums, regelmäßig dem Bewilligungszeitraum, nicht aber der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, d.h. nicht der Ausgleich innerhalb einer Einkommensart im Sinne eines horizontalen Verlustausgleichs möglich. 3. Dies folgt nach dem BSG aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang in dem § 3 Alg-II-V im Verbund mit dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 5 Alg-II-V (Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben) und § 11 SGB II (zu berücksichtigendes Einkommen). 4. Die betriebsbezogene Betrachtung steht einem horizontalen Verlustausgleich entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG -II-VO § 3 ;