BSG - Beschluss vom 02.11.2017
B 11 AL 71/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 22/14
SG Lübeck, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 AL 114/11

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeGenügen der DarlegungspflichtBerücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 71/17 B

DRsp Nr. 2018/286

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.