LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.07.2017
L 3 AL 22/14
Normen:
SGB III (in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung) § 57;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 AL 114/11

GründungszuschussAufhebung der BewilligungAufnahme einer selbständigen TätigkeitVorbereitende HandlungenZeitlicher Umfang

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 22/14

DRsp Nr. 2017/17061

Gründungszuschuss Aufhebung der Bewilligung Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Vorbereitende Handlungen Zeitlicher Umfang

1. Eine ausdrückliche Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass eine Tätigkeit erst dann aufgenommen ist, wenn mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit begonnen wird, existiert nicht. 2. Eine selbstständige Tätigkeit ist dann aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird. 3. Einen genauen Zeitpunkt zu bestimmen, wann die selbstständige Tätigkeit aufgenommen ist, ist im Einzelfall schwierig, denn für den bislang Arbeitslosen auf dem Weg zur Selbstständigkeit sind zahlreiche "vorbereitende Handlungen" erforderlich; es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an. 4. Eine selbstständige Tätigkeit kann auch schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, soweit diese im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind. 5. Den zeitlichen Umfang der Vorbereitungshandlungen hat das BSG weiter dahin präzisiert, dass ein solcher von (mindestens) 15 Wochenstunden vorliegen muss.

Tenor