BSG - Beschluss vom 03.07.2017
B 12 AL 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 116/16
SG Nürnberg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 246/14

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen B 12 AL 1/17 B

DRsp Nr. 2017/13573

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, doch ist hierfür darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.