LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2017
L 10 AL 116/16
Normen:
SGB X § 52 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 3 S. 1; SGB III § 157 Abs. 3; SGB III § 335 Abs. 3; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 23 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28d S. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 246/14

Beitragsansprüche der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld während eines KündigungsschutzverfahrensBeginn der Verjährung von Beiträgen

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 116/16

DRsp Nr. 2017/13012

Beitragsansprüche der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld während eines Kündigungsschutzverfahrens Beginn der Verjährung von Beiträgen

Zur Entstehung, Fälligkeit und Verfall von Beitragsansprüchen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld während eines laufenden, arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach rechtskräftigem Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wenigstens bis zum Ende des Prozesses fällig gewordenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen. Daran ändert auch eine tarifvertragliche Ausschlussklausel zum Untergang des Arbeitsentgeltanspruches nichts. Als für den Verjährungsbeginn der Sozialversicherungsbeiträge relevanter Fälligkeitszeitpunkt ist die Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung anzusehen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 52 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 3 S. 1; SGB III § 157 Abs. 3;