BSG - Beschluss vom 25.07.2017
B 4 AS 159/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1458/16
SG Dortmund, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 5298/14

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageDarlegung der BreitenwirkungKeine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 159/17 B

DRsp Nr. 2017/13163

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Darlegung der Breitenwirkung Keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.