LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2017
L 19 AS 1458/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 1093 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 65
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 5298/14

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungMietverhältnis zwischen FamilienangehörigenRechtlicher BindungswilleBeschränkt persönliche Dienstbarkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1458/16

DRsp Nr. 2017/5544

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen Rechtlicher Bindungswille Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

1. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. 2. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Leistungsberechtigte die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt; vielmehr reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. 3. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. 4. Ob ein rechtlicher Bindungswille der Beteiligten besteht, beurteilt sich auch bei einem Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.