BSG - Beschluss vom 02.05.2018
B 14 AS 77/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2336/16
SG Dortmund, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 227/14

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKeine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 77/17 BH

DRsp Nr. 2018/7027

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Darauf, ob das LSG eine Rechtsfrage richtig entschieden hat, kommt es nicht an, denn eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in diesem Sinne ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: