BSG - Beschluss vom 25.04.2018
B 13 R 45/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2883/15
SG Heilbronn, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 917/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageVerständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

BSG, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 13 R 45/18 B

DRsp Nr. 2018/7020

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.3. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 4. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und den Akten selbst herauszusuchen.