BSG - Beschluss vom 28.08.2017
B 14 AS 18/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 517/16
SG Kassel, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 348/15

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeStatthaftigkeit der Berufung beim Streit um die Übernahme anderweitig nicht getragener Schülerbeförderungskosten

BSG, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 18/17 B

DRsp Nr. 2017/14509

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Statthaftigkeit der Berufung beim Streit um die Übernahme anderweitig nicht getragener Schülerbeförderungskosten

1. Grundsätzliche Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Davon ist bei der Frage um die Statthaftigkeit der Berufung beim Streit um die Übernahme anderweitig nicht getragener Schülerbeförderungskosten von maximal 593,50 Euro über einen Zeitraum von acht Monaten nicht auszugehen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2016 - L 6 AS 517/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: