LSG Hessen - Urteil vom 14.12.2016
L 6 AS 517/16
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 348/15

Übernahme von Kosten der SchülerbeförderungBerufungNichterreichen der BerufungssummeKeine Umdeutung einer unzulässigen Berufung

LSG Hessen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 517/16

DRsp Nr. 2017/16104

Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung Berufung Nichterreichen der Berufungssumme Keine Umdeutung einer unzulässigen Berufung

1. Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist. 2. Denn die Rechtsmittel dienen nicht demselben Zweck, sondern die Beschwerde soll erst den Weg für das spätere Rechtsmittel der Berufung eröffnen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 wird verworfen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Schuljahr 2014/2015 bis Ende März 2015.

Die 1997 geborene Klägerin verfügt über den Hauptschulabschluss. Sie besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Zweijährige Berufsfachschule der Beruflichen Schulen des Werra-Meißner-Kreises in D-Stadt in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Um die Schule von ihrem damaligen Wohnort E-Stadt aus zu erreichen, benötigte die Klägerin eine Jahreskarte des Nordhessischen Verkehrsverbundes für Schülerinnen und Auszubildende der Preisstufe 6, welche insgesamt 1.165,00 Euro kostete.