BSG - Beschluss vom 25.04.2017
B 9 V 2/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VS 578/16
SG Mannheim, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VS 2232/15

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageKlärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 9 V 2/17 BH

DRsp Nr. 2017/13757

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. 3. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewillligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I