Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger erstrebt die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs zum einen durch Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage, zum anderen im Rahmen eines Überprüfungsantrages.
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