LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2017
L 6 VS 578/16
Normen:
GVG § 17a Abs. 5; SGG § 98 S. 1; ZPO § 580 Nr. 7b;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VS 2232/15

Bindung des Berufungsgericht an eine unzutreffende Bejahung der Zuständigkeit durch das SozialgerichtStattfinden einer Restitutionsklage nach Auffinden einer anderen UrkundeUrkundeneigenschaft eines E-Mailausdrucks

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 6 VS 578/16

DRsp Nr. 2017/2239

Bindung des Berufungsgericht an eine unzutreffende Bejahung der Zuständigkeit durch das Sozialgericht Stattfinden einer Restitutionsklage nach Auffinden einer anderen Urkunde Urkundeneigenschaft eines E-Mailausdrucks

1. Hat ein Sozialgericht seine instanzielle Zuständigkeit bei einer Restitutionsklage stillschweigend unzutreffend bejaht, ist das Berufungsgericht hieran in analoger Anwendung von § 98 S. 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 5 GVG gebunden. 2. Ein E-Mailausdruck kann eine Urkunde gemäß § 580 Nr. 7b ZPO sein, da der Urkundenbegriff im Sinne dieser Vorschrift auch die Reproduktion eines elektronischen Dokuments mit urkundenähnlichem Gedankeninhalt abdeckt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 5; SGG § 98 S. 1; ZPO § 580 Nr. 7b;

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs zum einen durch Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage, zum anderen im Rahmen eines Überprüfungsantrages.