BSG - Beschluss vom 29.09.2017
B 13 R 365/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 236/14
SG Darmstadt, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 352/08

NichtzulassungsbeschwerdeMindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines RevisionszulassungsgrundesVerständliche SachverhaltsschilderungGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 365/15 B

DRsp Nr. 2017/15338

Nichtzulassungsbeschwerde Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes Verständliche Sachverhaltsschilderung Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 2. Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG weder beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht, noch prüfen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. 3. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.