LSG Hessen - Urteil vom 14.07.2015
L 2 R 236/14
Normen:
SGB 6 § 56; SGB 6 § 57; SGB 6 § 70 Abs. 3a Satz 2 Bst b; SGB 10 § 12 Abs. 2 Satz 2; AEUV Art. 21; VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EG) Nr 987/2009 Art 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 352/08

Kindererziehungszeiten; Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung; Erziehung im Ausland

LSG Hessen, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen L 2 R 236/14

DRsp Nr. 2015/17818

Kindererziehungszeiten; Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung; Erziehung im Ausland

Leitsatz: Zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB 6 § 56; SGB 6 § 57; SGB 6 § 70 Abs. 3a Satz 2 Bst b; SGB 10 § 12 Abs. 2 Satz 2; AEUV Art. 21; VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EG) Nr 987/2009 Art 44 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Zeiträume, während derer die Klägerin und der Beigeladene mit ihren gemeinsamen Kindern in den Niederlanden wohnten und die Kinder dort erzogen.

- - -