BSG - Beschluss vom 30.04.2018
B 9 V 11/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 12/16
SG München, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 7/15

NichtzulassungsbeschwerdePKH-VerfahrenFolge einer zutreffenden RechtsmittelbelehrungKeine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen B 9 V 11/18 B

DRsp Nr. 2018/6663

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Folge einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung Keine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Bei einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung kommt eine Umdeutung eines eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht in Betracht, wenn der Berufungskläger keinen rechtskundigen Beistand hat.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I