BSG - Beschluss vom 09.04.2018
B 1 KR 8/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 527/16
SG Berlin, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 1903/15

NichtzulassungsbeschwerdePKH-VerfahrenGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageVoraussetzungen der Versorgung mit Zahnersatz und Implantaten

BSG, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 8/17 BH

DRsp Nr. 2018/6321

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Voraussetzungen der Versorgung mit Zahnersatz und Implantaten

1. Die Voraussetzungen, unter denen Versicherte in der GKV Versorgung mit Implantaten nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V beanspruchen können, sind durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt. 2. Ebenso geklärt sind durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats die Voraussetzungen der Versorgung mit Zahnersatz . 3. Ebenfalls geklärt ist, dass die gesetzliche Beschränkung auf Festzuschüsse weder Verfassungsrecht noch der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9;

Gründe:

I