BSG - Beschluss vom 28.09.2017
B 9 SB 52/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 68/17
SG Köln, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 367/16

NichtzulassungsbeschwerdePKH-VerfahrenGrundsatzrügeFehlender Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 52/17 B

DRsp Nr. 2017/16063

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Grundsatzrüge Fehlender Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. 3. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I