Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist eine behauptete Untätigkeit der Beklagten zu 1) und 2).
Der 1971 geborene Kläger ist im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 1) wohnhaft, nachdem er zuvor im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2) wohnte.
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