LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2017
L 10 SB 68/17
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 367/16

UntätigkeitsklageAntrag auf Vornahme eines VerwaltungsaktsNichtentscheidung in angemessener Frist

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 68/17

DRsp Nr. 2017/11589

Untätigkeitsklage Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Nichtentscheidung in angemessener Frist

Eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG setzt voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts vorliegt und dieser in angemessener Frist sachlich noch nicht beschieden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist eine behauptete Untätigkeit der Beklagten zu 1) und 2).

Der 1971 geborene Kläger ist im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 1) wohnhaft, nachdem er zuvor im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2) wohnte.