BSG - Beschluss vom 27.10.2017
B 13 R 19/14 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 878/13
SG Berlin, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2967/11

NichtzulassungsbeschwerdePKH-VerfahrenVermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 19/14 BH

DRsp Nr. 2018/1734

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung

Auf die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 11.3.2014.