BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 14 AS 178/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1629/16
SG Berlin, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 117 AS 2727/16

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeAnhörung eines bestimmten ArztesFreie richterliche BeweiswürdigungVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 178/17 B

DRsp Nr. 2017/14032

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Anhörung eines bestimmten Arztes Freie richterliche Beweiswürdigung Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § Abs Satz 3 schlüssig dargelegt oder bezeichnet.