BSG - Beschluss vom 18.07.2017
B 5 R 336/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 244/16
SG Braunschweig, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 218/14

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeDarlegungspflichtUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen B 5 R 336/16 B

DRsp Nr. 2017/13160

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Darlegungspflicht Unbeachteter Beweisantrag

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe: